BFH - Urteil vom 28.01.2004
I R 63/02
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1 Art. 140 ; KiStG By Art. 2 Abs. 2 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 814
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4056/01

KiSt

BFH, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen I R 63/02

DRsp Nr. 2004/5527

KiSt

1. Das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten und damit auch die Mitgliedschaft ihrer Angehörigen selbstständig zu regeln, findet ihre Schranken in den für alle geltenden Gesetzen.2. Art. 4 Abs. 1 GG als Grundlage für die KiSt-Pflicht verbietet es, eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heranzuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft.3. Der Wille, einer Religionsgemeinschaft angehören zu wollen, muss sich in einem Akt des positiven Bekenntnisses manifestieren.

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1 Art. 140 ; KiStG By Art. 2 Abs. 2 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde im Jahre ... in Israel als Sohn einer jüdischen Mutter geboren. Er ist israelischer Staatsangehöriger. Im Jahre ... kam der Kläger nach Deutschland, wo er ein Studium absolvierte und seitdem arbeitet. Gegenüber den Meldebehörden machte der Kläger weder bei seiner Einreise nach Deutschland noch später Angaben zu einer Bekenntnisangehörigkeit. 1987 wurde er von seinen Eltern in einem an die Israelitische Kultusgemeinde (IKG) gerichteten Aufnahmeantrag (mit)angemeldet und dort als Mitglied erfasst. Der Kläger selbst gab anlässlich der Aufnahme seiner Tochter in den Kindergarten der IKG im Anmeldeblatt vom 18. Dezember 2000 gegenüber der IKG als Bekenntnis "jüd." an.