Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob bereits bei der Erstveranlagung eines Steuerpflichtigen, der während des Veranlagungszeitraums aus der Kirche ausgetreten ist, die künftige Erstattung zuviel gezahlter Kirchensteuer zu berücksichtigen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 28, m.w.N.). Sie ist aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung eindeutig zu bejahen.
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