Mit Schreiben vom 04.07.2005 teilte der Kläger dem Gericht mit, dass er Klage gegen den Beklagten (das Finanzamt) erhebe. Als Klagegegenstand bezeichnete er die Einspruchsentscheidung vom 15.06.2005, mit der das Finanzamt den Einspruch des Klägers wegen des Bescheids über die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer 2002 vom 06.05.2005 als unbegründet zurückgewiesen hatte. Im Kopf seines Klageschreibens machte er zu seiner Anschrift folgende Angaben: Postfach xxxx, 00000 M.
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