BFH - Beschluss vom 13.02.2012
II B 68/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 951
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 261/09

Klärung der uneingeschränkten rückwirkenden Anwendung der Änderung der Rechtsprechung zur Ausführung einer Grundstücksschenkung i.R. der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen II B 68/11

DRsp Nr. 2012/8010

Klärung der uneingeschränkten rückwirkenden Anwendung der Änderung der Rechtsprechung zur Ausführung einer Grundstücksschenkung i.R. der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

1. NV: Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob die Änderung der Rechtsprechung zur Ausführung einer Grundstücksschenkung im BFH-Urteil vom 2. Februar 2005 II R 26/02 (BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312) uneingeschränkt rückwirkend anzuwenden sei, ist darzulegen, ob und inwieweit deren Beantwortung umstritten ist. 2. NV: Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt worden, dass es das FG unterlassen hat, den durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger vor Ergehen des angefochtenen Urteils auf ein Billigkeitsverfahren hinzuweisen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) zuzulassen sei.