BFH - Beschluss vom 27.04.2012
III B 241/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1322
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1046/11

Klärung der Zulässigkeit der Trennung zweier Klagen im finanzgerichtlichen Verfahren i. R. der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluss vom 27.04.2012 - Aktenzeichen III B 241/11

DRsp Nr. 2012/11233

Klärung der Zulässigkeit der Trennung zweier Klagen im finanzgerichtlichen Verfahren i. R. der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

NV: Eine vom FG beschlossene Verfahrenstrennung kann allenfalls dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn sie willkürlich ist oder der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird. Eine willkürliche Trennung in diesem Sinn ist nicht gegeben, wenn das FG von einer kumulativen --anstatt einer eventuellen-- Klagenhäufung ausgeht und ein solches Verständnis der verfolgten Begehren jedenfalls möglich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) trennte die auf Feststellung, dass etwaige Säumniszuschläge zu erlassen seien, gerichtete Klage von der Klage gegen die die Säumniszuschläge ausweisenden Abrechnungsbescheide ab und wies den abgetrennten Teil als unzulässige Feststellungsklage ab.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe überwiegend bereits nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt; ansonsten liegen sie jedenfalls nicht vor.