I. Das Finanzgericht (FG) trennte die auf Feststellung, dass etwaige Säumniszuschläge zu erlassen seien, gerichtete Klage von der Klage gegen die die Säumniszuschläge ausweisenden Abrechnungsbescheide ab und wies den abgetrennten Teil als unzulässige Feststellungsklage ab.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Zulassungsgründe überwiegend bereits nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt; ansonsten liegen sie jedenfalls nicht vor.
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