BFH - Beschluss vom 07.03.2012
XI B 97/10
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 341/09

Klärungsbedürftigkeit der Anforderungen an den Beweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach Vernichtung der Steuerakten

BFH, Beschluss vom 07.03.2012 - Aktenzeichen XI B 97/10

DRsp Nr. 2012/10516

Klärungsbedürftigkeit der Anforderungen an den Beweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach Vernichtung der Steuerakten

NV: Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn das FG der Klage mit der Begründung stattgegeben hat, das FA habe nicht die wirksame öffentliche Bekanntgabe der Bescheide nachgewiesen, nachdem zuvor ein anderer Senat im Aussetzungsverfahren Zweifel an der Einhaltung der Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung verneint hatte. Denn die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ergeht in einem summarischen Verfahren, bei dem in der Regel auf der Grundlage einer eingeschränkten Sachverhaltsermittlung entschieden wird.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) legte am 7. August 2009 zunächst gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I. bis IV. Quartal 1993 sowie gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Quartal 1993 Einspruch ein. Unter dem 27. Oktober 2009 legte er auch gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1993 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Bescheide seien ihm (seinerzeit) nicht wirksam zugegangen. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) verwarf die Einsprüche als unzulässig.