I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) legte am 7. August 2009 zunächst gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für das I. bis IV. Quartal 1993 sowie gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Quartal 1993 Einspruch ein. Unter dem 27. Oktober 2009 legte er auch gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1993 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Bescheide seien ihm (seinerzeit) nicht wirksam zugegangen. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) verwarf die Einsprüche als unzulässig.
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