BFH - Beschluss vom 16.02.2012
IV B 57/11
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
IStR 2012, 7
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 35/08

Klärungsbedürftigkeit der Einordnung von Fremdwährungsverbindlichkeiten als Wirtschaftsgut i.S. des § 5a Abs. 4 EStG

BFH, Beschluss vom 16.02.2012 - Aktenzeichen IV B 57/11

DRsp Nr. 2012/10113

Klärungsbedürftigkeit der Einordnung von Fremdwährungsverbindlichkeiten als Wirtschaftsgut i.S. des § 5a Abs. 4 EStG

1. NV: Betriebsvermögen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 EStG besteht nicht nur aus positiven, sondern auch aus negativen Wirtschaftsgütern; dementsprechend sind auch Schulden bzw. Verbindlichkeiten Wirtschaftsgüter im ertragssteuerlichen Sinne. 2. NV: Wirtschaftsgut i.S. des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG können auch Fremdwährungsverbindlichkeiten sein. 3. NV: Auch Verbindlichkeiten können i.S. des § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen; dies gilt jedenfalls für Schulden, die zur Finanzierung des Schiffs aufgenommen werden.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet. Auch der nach Ablauf der (verlängerten) Frist zur Begründung der Beschwerde eingegangene Schriftsatz der neuen Bevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.