BFH - Beschluss vom 26.10.2010
I B 122/10
Normen:
AO § 233a Abs. 2a; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1041/07

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Anwendbarkeit des § 233a Abs. 2a Abgabenordnung (AO) auf nach 1995 entstandene Verluste im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996

BFH, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen I B 122/10

DRsp Nr. 2011/4035

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Anwendbarkeit des § 233a Abs. 2a Abgabenordnung (AO) auf nach 1995 entstandene Verluste im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996

1. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO auf nach dem 31. Dezember 1995 entstandene Verluste im Falle des Verlustrücktrags auf Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung führt. 2. NV: Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes vorliegt, ist allein auf den Abschluss des Verschmelzungsvertrages und nicht auf den steuerlichen Übertragungsstichtag abzustellen. 3. NV: Ist der Verschmelzungsvertrag nach der Einbringung des Gesetzentwurfs zu § 233a Abs. 2a AO in den Bundestag abgeschlossen worden, darf der Steuerpflichtige nicht mehr darauf vertrauen, dass der Erstattungsanspruch, der sich aufgrund des Verlustvortrages eines auf ihn verschmolzenen Tochterunternehmens ergab, nach der bisherigen Rechtslage verzinst werden würde.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 2a; EGAO Art. 97 § 15 Abs. 8; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu.

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