BFH - Beschluss vom 12.01.2012
II B 49/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 757
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1387/08

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Verfassungsgemäßheit der Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für Stichtage bis zum 1. Januar 2007

BFH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen II B 49/11

DRsp Nr. 2012/5090

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Verfassungsgemäßheit der Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für Stichtage bis zum 1. Januar 2007

NV: Eine Verpflichtungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Erlass des eingeklagten Verwaltungsakts gestellt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel ist nicht gegeben.

a) Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) zu Unrecht durch Prozess- anstatt durch Sachurteil entschieden und dadurch auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. März 2011 II B 141/10, BFH/NV 2011, 1006, m.w.N.). Ein solcher Verfahrensmangel ist im Streitfall jedoch nicht festzustellen.

b) Das FG hat die Klage insoweit im Ergebnis zutreffend als unzulässig abgewiesen als der Kläger beantragt hat,