BFH - Beschluss vom 03.04.2012
V B 130/11
Normen:
EStG § 63 Abs. 1 Nr. 3; AO § 9;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 90/10

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Voraussetzungen für eine Haushaltsaufnahme eines Kindes i.R.d. Gewährung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 03.04.2012 - Aktenzeichen V B 130/11

DRsp Nr. 2012/10104

Klärungsbedürftigkeit der Frage der Voraussetzungen für eine Haushaltsaufnahme eines Kindes i.R.d. Gewährung von Kindergeld

1. NV: Die Voraussetzungen einer Haushaltsaufnahme im Sinne von § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Die Umsetzung dieser Grundsätze im Einzelfall beruht auf einer tatsächlichen Würdigung des Finanzgerichts und entzieht sich daher einer generellen und abstrakten Bestimmung durch den Bundesfinanzhof. 2. NV: Eine mehr als dreimonatige Aufenthaltsdauer in einem Haushalt begründet dann keine Haushaltsaufnahme, wenn die Rückkehr in den anderen Haushalt von vornherein feststeht.

Normenkette:

EStG § 63 Abs. 1 Nr. 3; AO § 9;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.