BFH - Beschluss vom 26.03.2012
VII B 191/11
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13028/08

Klärungsbedürftigkeit der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts bei Richten des Verwaltungsakts an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten

BFH, Beschluss vom 26.03.2012 - Aktenzeichen VII B 191/11

DRsp Nr. 2012/14512

Klärungsbedürftigkeit der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts bei Richten des Verwaltungsakts an einen falschen oder nicht existierenden Adressaten

NV: Der falsch geschriebene Name des Adressaten führt nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts, sofern der Adressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Bei den Veranlagungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zur Einkommensteuer für die Jahre 1988 bis 1990 wurden vom Kläger aus einer Beteiligung an einer KG erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der KG ergaben sich höhere Gewinne des Klägers, die im November 1993 zu Änderungsbescheiden führten, gegen die der Kläger jeweils Einspruch einlegte. In einem daraufhin an den Kläger gerichteten Schreiben des seinerzeit zuständigen Finanzamts vom 23. Dezember 1993 hieß es: "Für die Abschlusszahlung Einkommensteuer 1988 bis 1990 wurde Aussetzung der Vollziehung (AdV), für Einkommensteuer 1991 Stundung bis zum 31.12.1993 gewährt."