BFH - Beschluss vom 15.02.2012
I B 124/11
Normen:
EStG 1997 § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 986
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1107/07

Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der Möglichkeit der Einbeziehung von ausländischem Betriebsvermögen beim Betriebsgrößenmerkmal des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG 1997

BFH, Beschluss vom 15.02.2012 - Aktenzeichen I B 124/11

DRsp Nr. 2012/7657

Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der Möglichkeit der Einbeziehung von ausländischem Betriebsvermögen beim Betriebsgrößenmerkmal des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG 1997

NV: Ein Klärungsbedürfnis i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu der Rechtsfrage, ob das Betriebsgrößenmerkmal des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG 1997 ausländisches Betriebsvermögen einbeziehen kann bzw. die entsprechende Prüfung nicht auf das durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte und auf die inländische Belegenheit bezogene Betriebsvermögen einer Zweigniederlassung beschränkt ist, besteht nicht.

Normenkette:

EStG 1997 § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a;

Gründe

I. Streitig ist, ob das Betriebsgrößenmerkmal bei der sog. Ansparabschreibung in den Streitjahren 2000 bis 2003 erfüllt ist.