BFH - Beschluss vom 27.08.2009
II B 35/09
Normen:
GrEStG § 5 Abs. 1; BGB § 311b Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 2003
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen IV 338/2006

Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage über die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung bei der Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Herbeiführung einer Veränderung der Anteile an einem gemeinschaftlichen Vermögen bei einer Vereinbarung über den Übergang eines Grundstücks in eine Gemeinschaft zur gesamten Hand

BFH, Beschluss vom 27.08.2009 - Aktenzeichen II B 35/09

DRsp Nr. 2009/23396

Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage über die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung bei der Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Herbeiführung einer Veränderung der Anteile an einem gemeinschaftlichen Vermögen bei einer Vereinbarung über den Übergang eines Grundstücks in eine Gemeinschaft zur gesamten Hand

Normenkette:

GrEStG § 5 Abs. 1; BGB § 311b Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Herr S, seine Schwester (SD) und deren Ehemann (D) erwarben im Juni 1996 ein bebautes Grundstück in Miteigentum, und zwar S zu 1/2 und SD sowie D zu je 1/4. Im Oktober 1996 vereinbarten sie privatschriftlich, dass S der "Gemeinschaft" ein unverzinsliches Darlehen von 140.000 DM zur Ablösung einer Rentenverpflichtung aus dem Kaufvertrag gewähre. Im Dezember 1996 vereinbarten sie --wiederum privatschriftlich--, das Grundstück gesamthänderisch zu halten, und zwar S zu 53/93 und SD sowie D zu je 20/93. Die Abweichung gegenüber den Miteigentumsanteilen sollte sich aus den unterschiedlichen Beiträgen zur Kaufpreisfinanzierung ergeben. Bis Ende November 2002 stockte S sein Darlehen um 21.250 EUR auf.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 18. Januar 2002 wurde das Grundstück veräußert, der Vertrag jedoch nicht vollzogen. Nach Insolvenz der Erwerberin lehnte der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages im Dezember 2003 ab.