BVerwG - Beschluss vom 01.02.2018
9 B 2.18 (9 B 27.17)
Normen:
FlurbG § 34 Abs. 3; BGB § 199 Abs. 1;

Klärungsbedürftigkeit der Verjährung der Frist für die Befugnis zum Erlass von Anordnungen

BVerwG, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 9 B 2.18 (9 B 27.17)

DRsp Nr. 2018/13954

Klärungsbedürftigkeit der Verjährung der Frist für die Befugnis zum Erlass von Anordnungen

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2017 - BVerwG 9 B 27.17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FlurbG § 34 Abs. 3; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe

Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Der Senat hat die Zulassung der Revision in dem mit der Anhörungsrüge beanstandeten Beschluss vom 19. Dezember 2017 hinsichtlich der Grundsatzrüge,

ob und gegebenenfalls in welcher Frist die Befugnis zum Erlass von Anordnungen nach § 34 Abs. 3 FlurbG verjährt,