FG Nürnberg, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 443/10
Klärungsbedürftigkeit des Verstoßes des in § 37 Abs. 5 KStG 2002 geregelten Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen gegen das GG; Vereinbarkeit des § 37 Abs. 2 Buchst. a) KStG 2002 i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes mit Art. 14 GG
BFH, Beschluss vom 24.01.2012 - Aktenzeichen I B 101/11
DRsp Nr. 2012/8455
Klärungsbedürftigkeit des Verstoßes des in § 37 Abs. 5KStG 2002 geregelten Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen gegen das GG; Vereinbarkeit des § 37 Abs. 2 Buchst. a) KStG 2002 i.d.F. des Steuervergünstigungsabbaugesetzes mit Art. 14GG
1. NV: Ein Verzicht auf mündliche Verhandlung wird nicht stets gegenstandslos, wenn das FG eine mündliche Verhandlung anberaumt (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 10. März 2011 VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556).2. NV: Die Fragen, oba) der in 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F. geregelte Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen gegen Art. 3 Abs. 1GG und Art. 14 Abs. 1GG verstößt,b) § 37 Abs. 5 Satz 6 KStG 2002 n.F. insoweit gegen Art. 3 Abs. 1GG verstößt, als ein Körperschaftsteuerguthaben bis 1000 € in einem Betrag, während in allen übrigen Fällen der Anspruch in zehn gleichen Jahresbeträgen ausbezahlt wird,c) der Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5KStG 2002 n.F. anfechtbar ist, wenn hierdurch eine sofortige Auszahlung des im Bescheid festgesetzten Anspruchs auf Auszahlung begehrt wird,sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung.