BFH - Beschluss vom 26.03.2012
III B 218/11
Normen:
Art 103 Abs 1 GG; § 8 AO; § 76 Abs 1 FGO; § 96 Abs 2 FGO; § 7 BGB; § 8 BGB; § 11 BGB;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4137/07

Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens eines inländischen Wohnsitzes im Falle eines Schulbesuches im Ausland i.R.d. Kindergeldgewährung

BFH, Beschluss vom 26.03.2012 - Aktenzeichen III B 218/11

DRsp Nr. 2012/9379

Klärungsbedürftigkeit des Vorliegens eines inländischen Wohnsitzes im Falle eines Schulbesuches im Ausland i.R.d. Kindergeldgewährung

NV: Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob ein Kind, das sich zum Zwecke des Schulbesuchs mehrere Jahre im Ausland aufhält seinen inländischen Wohnsitz beibehält, sind in der Rechtsprechung des BFH geklärt. Angesichts der für das gesamte Steuerrecht geltenden Definition des Wohnsitzbegriffs in § 8 AO bedarf es auch keiner "klaren Definition" durch den BFH.

Normenkette:

Art 103 Abs 1 GG; § 8 AO; § 76 Abs 1 FGO; § 96 Abs 2 FGO; § 7 BGB; § 8 BGB; § 11 BGB;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist der Vater der 1989 in Kasachstan geborenen D. Aus einer zweiten Ehe hat der Kläger drei weitere Kinder. Bis zum Jahr 2000 lebte D bei ihrer Mutter in Kasachstan. Nachdem der Kläger das elterliche Sorgerecht für D erlangt hatte, zog diese am 25. Mai 2000 in seinen Haushalt. Infolge schulischer Probleme blieb D jedoch nur ein halbes Jahr in Deutschland und kehrte wieder nach Kasachstan zurück. Zwar versuchte der Kläger in der Folgezeit, D wiederholt nach Deutschland zu holen, sie verbrachte gleichwohl immer nur einen Teil des Schuljahres bei ihm. Im September 2003 meldete der Kläger D, die seit Ende August 2003 wieder in Kasachstan die Schule besuchte, schließlich bei der Meldebehörde ab.