BFH - Beschluss vom 08.02.2007
XI B 124/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 903
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 111/05

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Realsplitting, widerrufene Zustimmung

BFH, Beschluss vom 08.02.2007 - Aktenzeichen XI B 124/06

DRsp Nr. 2007/6195

Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; Realsplitting, widerrufene Zustimmung

1. Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rspr. beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen.2. Eine im Laufe des Kalenderjahres widerrufene Zustimmung zum Realsplitting wirkt bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres fort und entfaltet frühestens ab Beginn eines nachfolgenden Kalenderjahres keine Wirkung mehr. Die Zustimmung zum Realsplitting kann daher nur mit Wirkung für ein zukünftiges Kalenderjahr widerrufen werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).