BFH - Beschluss vom 28.02.2012
III B 115/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 942
FamRZ 2012, 874
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 256/07

Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit eines Familiensplittings im Sinne der grundsätzlichen Berücksichtigung der Unterhaltslasten in tatsächlicher Höhe

BFH, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen III B 115/10

DRsp Nr. 2012/7236

Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich der Notwendigkeit eines Familiensplittings im Sinne der grundsätzlichen Berücksichtigung der Unterhaltslasten in tatsächlicher Höhe

1. NV: Ein Familiensplitting im Sinne der grundsätzlichen Berücksichtigung der Unterhaltslasten in tatsächlicher Höhe ist verfassungsrechtlich nicht geboten. 2. NV: Zur Frage, ob die Berücksichtigung von minderjährigen Kindern im Familienleistungsausgleich ohne Rücksicht auf deren Einkünfte verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.