BFH - Beschluss vom 10.01.2012
VI B 80/11
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 782
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 164/06

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abziehbarkeit von Werbungskosten als durch den Beruf eines Steuerpflichtigen veranlasste Aufwendungen

BFH, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen VI B 80/11

DRsp Nr. 2012/4841

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abziehbarkeit von Werbungskosten als durch den Beruf eines Steuerpflichtigen veranlasste Aufwendungen

1. NV: Ob Aufwendungen für Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden, Werbungskosten sind, ist unter Würdigung aller Umstände nach der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall, festzustellen. 2. NV: Kommt das FG zu dem Ergebnis, die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Pferdehaltung seien überwiegend privat veranlasst gewesen, so ist diese tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.