BFH - Beschluss vom 24.01.2012
I B 34/11
Normen:
§ 3 Nr 20 Buchst c GewStG 2002; § 8 Nr 5 GewStG 2002; § 9 Nr 2a GewStG 2002;
Fundstellen:
GmbHR 2012, 700
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4376/08

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags

BFH, Beschluss vom 24.01.2012 - Aktenzeichen I B 34/11

DRsp Nr. 2012/8742

Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags

NV: Gewinnausschüttungen sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrages auf der Grundlage des § 8 Nr. 5 GewStG 2002 auch dann hinzuzurechnen, wenn die ausschüttenden Gesellschaften wegen ihrer Tätigkeit (hier: Betrieb von Altenheimen nach § 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG) steuerbefreit sind.

Normenkette:

§ 3 Nr 20 Buchst c GewStG 2002; § 8 Nr 5 GewStG 2002; § 9 Nr 2a GewStG 2002;

Gründe

I. Streitig ist, ob Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags gemäß § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002) hinzuzurechnen sind.