FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.06.2002
1 K 594/97
Normen:
FGO § 40 Abs. 1 Alt. 3 ; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 3 ; AO (1977) § 37 Abs. 2 ; AbgAnO 2 § 3 Abs. 1 ; AbgAnO 2 § 4 Abs. 2 ;

Klage auf Erstattung einer ökonomischen Abgabe; ökonomischer Abgabe

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.06.2002 - Aktenzeichen 1 K 594/97

DRsp Nr. 2003/10429

Klage auf Erstattung einer ökonomischen Abgabe; ökonomischer Abgabe

1. Die gegen das Landratsamt als die Erstattung ablehnende Behörde gerichtete Klage auf Erstattung einer ökonomischen Abgabe ist als allgemeine Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 Alt. 3 FGO zulässig. 2. Nach den Bestimmungen der Abgabeanordnung für die Betriebe der Landwirtschaft von 19. Juni 1990 (AbgAnO 2) ist allein die Selbstermittlung der Genossenschaften maßgebend für die an das Landratsamt abzuführende Abgabe. Eine Abschlagszahlung auf die ökonomische Abgabe wurde deshalb ohne rechtlichen Grund gezahlt und ist demgemäß zu erstatten, wenn die abgabepflichtige Genossenschaft für den Erhebungszeitraum einen Verlust errechnet hat.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1 Alt. 3 ; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 3 ; AO (1977) § 37 Abs. 2 ; AbgAnO 2 § 3 Abs. 1 ; AbgAnO 2 § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Pflicht zur Erstattung einer ökonomischen Abgabe.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der LPG S.S. Nachdem sie mit Schreiben vom 30.10.1990 (11 VG-A) vom Landratsamt (nachfolgend: S) aufgefordert worden war, die Abschlagszahlung auf die ökonomische Abgabe für das III. Quartal 1990 zu ermitteln und an S abzuführen, überwies sie am 02. November 1990 einen Betrag i.H.v. 100.000,00 DM an dieselbe.