Der Bescheid vom 2. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 2017 wird aufgehoben und Kindergeld für das Kind X. für die Monate August und September 2016 festgesetzt.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Streitig ist, ob der Klägerin für ihr Kind X., geboren ..1994, für die Monate August und September 2016 Kindergeld zusteht.
X. absolvierte eine Ausbildung zur Erzieherin. Sie schloss am 6. Juni 2013 mit der Stadt A einen Berufsausbildungsvertrag ab (FG-Akte Bl. 14 ff.).
Nach § 3 des Ausbildungsvertrags bestimmte sich das Ausbildungsverhältnis nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik (praxisintegriert; Schulversuch).
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