I.
Die Klägerin (Klin) ist österreichische Staatsangehörige.
Durch eine Kontrollmitteilung der Lohnsteuer-Außenprüfung vom 5.2.1991 wurde dem Beklagten (Finanzamt -FA-) bekannt, dass die Klin in den Jahren 1988 bis 1990 für die Firma ... an deren Betriebsstätte in ... selbständig tätig geworden ist und hierfür im Jahr 1988 15.122 DM, in 1989 23.048 DM und in 1990 19.448 DM erhalten hat. Die Wohnanschrift der Klin wa. ... angegeben.
Mit Schreiben vom 16.3.1993 forderte das FA die Klin auf, bis zum 20.4.1993 Steuererklärungen für die Jahre 1988 bis 1991 einzureichen. Die Klin gab weder Steuererklärungen ab noch nahm sie Stellung zu dem Schreiben des FA. Auch das Erinnerungsschreiben vom 31.8.1993 blieb unbeantwortet.
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