AGG § 1; AGG § 2 Abs. 2 S. 2; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 6 Abs. 1 S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 10; LBeamtVG NRW v. 16.05.2013 § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; LBeamtVG NRW v. 16.05.2013 § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 256;
Fundstellen:
AP AGG § 10 Nr. 12
AuR 2018, 145
BAGE 160, 255
BB 2018, 244
EzA AGG § 10 Nr. 16
EzA-SD 2018, 12
MDR 2018, 411
NZA 2018, 315
WM 2018, 930
ZIP 2018, 743
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1135/15
ArbG Düsseldorf, vom 29.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7680/14
Klage auf Feststellung eines RechtsverhältnissesFachlicher, persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich des Allgemeinen GleichbehandlungsgesetzesKeine mittelbare Benachteiligung durch Festsetzung von angemessenen Altersgrenzen in der betrieblichen AltersversorgungAnforderungen an Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung
BAG, Urteil vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 72/16
DRsp Nr. 2018/1160
Klage auf Feststellung eines RechtsverhältnissesFachlicher, persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich des Allgemeinen GleichbehandlungsgesetzesKeine mittelbare Benachteiligung durch Festsetzung von angemessenen Altersgrenzen in der betrieblichen AltersversorgungAnforderungen an Altersgrenzen in der betrieblichen Altersversorgung
Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG können unter den dort genannten Voraussetzungen in betrieblichen Versorgungssystemen Altersgrenzen festgesetzt werden. Diese müssen nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG einem legitimen Ziel dienen sowie angemessen und erforderlich sein. Danach sind solche Altersgrenzen zwar grundsätzlich, aber nicht stets zulässig.Orientierungssätze:1. Nach Art. VIII § 2 Abs. 1 Nr. 1 iVm. Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG müssen die Dienstordnungen der landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung den durch das Landesrecht bestimmten Rahmen und die Grundsätze des Versorgungsrechts einhalten. Eine unmittelbare Geltung des Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten eines Landes für Dienstordnungs-Angestellte ist damit nicht angeordnet.
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