FG Köln - Urteil vom 22.04.2021
6 K 3247/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Klage auf Herabsetzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

FG Köln, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 6 K 3247/17

DRsp Nr. 2021/9178

Klage auf Herabsetzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist vermögensverwaltend tätig und erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Einkaufzentrums "W" in E. Zur Mitfinanzierung des Kaufpreises und der Konzeptionskosten für das Einkaufszentrum hatte sie in bei einem Bankenkonsortium bestehend aus der K-Bank AG, der Q-Bank AG und der Bank B, später Bank M, unter Führung Letzterer ein Darlehen über rund ... Mio. CHF aufgenommen. Am 31.10.2007 wurde das noch bestehende Restkapital in Euro konvertiert. Zum 30.06.2008 betrug die Darlehensvaluta ... €. Mit Vertrag vom 03.07.2008 wurden für das Darlehen neue Konditionen vereinbart, nämlich ein Zinssatz von 6,3 %, eine Zinsfestschreibung bis zum 31.12.2012 und vierteljährliche Zinszahlungen zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. von jeweils ... € ab dem 30.09.2008. Für das Darlehen, welches bis zum 30.03.2021 laufen sollte, waren vertraglich Tilgungsleistungen vereinbart, die jedoch zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich nicht entrichtet wurden.