BGH - Urteil vom 13.02.2020
IX ZR 141/19
Normen:
BGB § 667; BGB § 675; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 9806/16
OLG München, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 318/18

Klage auf Herausgabe der von einem Rechtsanwalt vereinnahmten Abfindung; Wirksamkeit der in einer Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Mindestvergütung des Anwalts in Höhe des Dreifachen der nach dem erhöhten Gegenstandswert berechneten gesetzlichen Gebühren

BGH, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen IX ZR 141/19

DRsp Nr. 2020/4660

Klage auf Herausgabe der von einem Rechtsanwalt vereinnahmten Abfindung; Wirksamkeit der in einer Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Mindestvergütung des Anwalts in Höhe des Dreifachen der nach dem erhöhten Gegenstandswert berechneten gesetzlichen Gebühren

1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht. 2. Darüber hinaus wird ein Mandant durch eine in einer Vergütungsvereinbarung getroffene Regelung, nach der die Abrechnung im Fünfzehn-Minuten-Takt für jede angefangene Viertelstunde erfolgt, unangemessen benachteiligt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 667; BGB § 675; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand