BGH - Beschluss vom 04.06.2019
II ZR 416/18
Normen:
AO § 74 Abs. 2; WPHG § 43;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 203/16

Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen einer gezeichneten Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 50.000 Euro; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen in einer Kapitalgesellschaft

BGH, Beschluss vom 04.06.2019 - Aktenzeichen II ZR 416/18

DRsp Nr. 2019/17998

Klage auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen einer gezeichneten Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 50.000 Euro; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen in einer Kapitalgesellschaft

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. November 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 48.214,31 € festgesetzt.

Normenkette:

AO § 74 Abs. 2; WPHG § 43;

Gründe

I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner am 14. Dezember 2011/9. Januar 2012 gezeichneten Beteiligung von 50.000 € an der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. )