LG Düsseldorf, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 142/16
OLG Düsseldorf, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-16 U 131/17
Klage auf Schadensersatz gegen eine Partnerschaft von Rechtsanwälten wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen; Tatbestandsvoraussetzungen der Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4 BRAO; Einordnung der Aufgabenwahrnehmung des Rechtsanwalts als Tätigkeit in derselben Angelegenheit; Vorliegen eines aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikts bei vorherigem Tätigwerden des Sicherheitentreuhänders einer Hypothekenanleihe im Prospektbilligungsverfahren für den Emittenten
BGH, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen III ZR 283/18
DRsp Nr. 2020/15338
Klage auf Schadensersatz gegen eine Partnerschaft von Rechtsanwälten wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen; Tatbestandsvoraussetzungen der Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4BRAO; Einordnung der Aufgabenwahrnehmung des Rechtsanwalts als Tätigkeit in derselben Angelegenheit; Vorliegen eines aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikts bei vorherigem Tätigwerden des Sicherheitentreuhänders einer Hypothekenanleihe im Prospektbilligungsverfahren für den Emittenten
a) Wird der Rechtsstreit durch das Urteil des Revisionsgerichts insgesamt beendet, können neue Tatsachen und Beweismittel, die einen Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO darstellen, grundsätzlich nicht entgegen § 559ZPO berücksichtigt werden; der Grund der Prozesswirtschaftlichkeit allein genügt für die Zulassung des neuen Vorbringens nicht.b) Eine Vertretung widerstreitender Interessen im Sinne von § 43a Abs. 4BRAO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt im (Kern-)Bereich der rechtsbesorgenden anwaltlichen Berufsausübung tätig wird.c) Hinsichtlich der Frage, ob der Rechtsanwalt im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 2BRAO in derselben Angelegenheit tätig wird, ist unter Berücksichtigung der Tragweite der Berufsausübungsfreiheit eine restriktive Auslegung geboten.
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