Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4.1.2022 und des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 5.1.2022 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 27.12.2021 -
Im Übrigen werden die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Beklagten zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die - trotz der missverständlichen Formulierung im dritten Absatz des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4.1.2022 - im Namen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde und die im Namen des Prozessbevollmächtigten der Kläger eingelegte Beschwerde sind gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig und in der Sache begründet.
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