LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.12.2022
L 2 EG 5/21
Normen:
BEEG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 EG 7/19

KLage der Ehefrau gegen die AUfhebung der Bewilligung von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.12.2022 - Aktenzeichen L 2 EG 5/21

DRsp Nr. 2024/5289

KLage der Ehefrau gegen die AUfhebung der Bewilligung von Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22.10.2021 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 4 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit der die Bewilligung von Elterngeld (EG) Plus als Partnerschaftsbonus im Sinne von § 4 Abs. 4 Gesetz zum Elterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG i.d.F. vom 01.01.2018 in der bis zum 31.08.2021 geltenden Fassung) für ihren 2018 geborenen Sohn M aufgehoben wurde.

Die 1981 geborene Klägerin ist seit 2013 mit dem 1978 geborenen Kläger des bei dem erkennenden Senat anhängigen und ebenfalls am heutigen Tag entschiedenen Verfahrens - L 4/21 EG - verheiratet. Er ist als Syndikus-Rechtsanwalt, sie ist als IT-Beraterin tätig. Der gemeinsame Sohn M leidet an einer globalen Entwicklungsstörung, für die mit Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 24.05.2019 ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der Merkzeichen G, B und H festgestellt wurde.

Im August 2018 beantragte die Klägerin und ihr Ehemann bei der Stadt M die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes.