I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Familienkasse) setzte für Frau S mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 rückwirkend ab August 1997 Kindergeld in Höhe von monatlich 740 DM fest. Das nach dem Abrechnungsteil des Bescheids auf ihre Tochter Y entfallende Kindergeld von monatlich 300 DM erstattete die Familienkasse in Höhe von insgesamt 1 200 DM für die Monate September bis Dezember 1997 an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter). Der Beklagte hatte im Oktober 1997 einen entsprechenden Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) bei der Familienkasse geltend gemacht, da das Sozialamt des Beklagten Y ab 1. September 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hatte.
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