BFH - Beschluss vom 05.07.2002
IV B 70/02
Normen:
AO § 360 Abs. 3 ; FGO §§ 48 60 Abs. 1 3 ;

Klage des atypisch stillen Gesellschafters; Beiladung des Konkursverwalters des Inhabers des Handelsgeschäfts

BFH, Beschluss vom 05.07.2002 - Aktenzeichen IV B 70/02

DRsp Nr. 2002/12678

Klage des atypisch stillen Gesellschafters; Beiladung des Konkursverwalters des Inhabers des Handelsgeschäfts

Klage ein atypisch stiller Gesellschafter gegen einen negativen Gewinnfeststellungsbescheid, muss der Inhaber des Handelsgeschäfts notwendig beigeladen werden. Ist letzterer in Konkurs, muss der Konkursverwalter nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beigeladen werden.

Normenkette:

AO § 360 Abs. 3 ; FGO §§ 48 60 Abs. 1 3 ;

Gründe:

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vertritt eine Reihe von Anlegern, die sich als atypisch stille Gesellschafter am Geschäftsbetrieb der ... Aktiengesellschaft (A) beteiligt hatten. Über das Vermögen dieser Gesellschaft ist mittlerweile das Konkursverfahren eröffnet worden.

Die A war 1989 mit dem Geschäftszweck "Planung, Bau und Betrieb umweltschonender Elektrizitätswerke und Anlagen der Umwelttechnik" gegründet worden. Sie war zuletzt an 12 Energiewerken beteiligt, die in den Rechtsformen einer GmbH oder GmbH & Co. KG sämtlich in den neuen Bundesländern belegen sind. Neben dem Betrieb von Energiewerken bzw. mehreren Anlagebau-Projektierungen war die A auch auf dem Bereich der Entwicklung und Herstellung von Windkraftanlagen tätig.