BGH - Urteil vom 20.02.2020
I ZR 176/18
Normen:
UrhG § 32 Abs. 2 S. 2; UrhG § 32a Abs. 1 S. 1; UrhG § 32a Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
GRUR 2020, 611
MDR 2020, 1199
WRP 2020, 591
ZUM 2020, 403
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 127/11
OLG Stuttgart, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 2/18

Klage des Chefkameramanns des Originalfilms Das Boot auf eine weitere angemessene Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG; Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von § 32a UrhG zu den von den Verwertern aus der umfangreichen Werknutzung gezogenen Erträgen und Vorteilen

BGH, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen I ZR 176/18

DRsp Nr. 2020/4569

Klage des Chefkameramanns des Originalfilms "Das Boot" auf eine weitere angemessene Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG; Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von § 32a UrhG zu den von den Verwertern aus der umfangreichen Werknutzung gezogenen Erträgen und Vorteilen

a) Bei der Bestimmung einer weiteren angemessenen Beteiligung im Sinne von § 32a UrhG geht es ebenso wie bei der Anwendung des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG darum, dass das Tatgericht im Rahmen seines weit gefassten Ermessens gemäß § 287 Abs. 2 ZPO im Einzelfall die nach den Umständen sachgerechteste Bewertungsart auszuwählen und anzuwenden hat, um der vom Gesetzgeber lediglich generalklauselartig und unspezifisch gefassten Aufgabe gerecht zu werden, eine angemessenen Beteiligung des Urhebers an den Vorteilen der Auswertung des von ihm (mit)geschaffenen Werks sicherzustellen.b) Im Rahmen dieses weit gefassten Ermessens kann das Tatgericht auch tarifvertragliche Bestimmungen oder gemeinsame Vergütungsregeln indiziell heranziehen, die auf den in Rede stehenden Sachverhalt sachlich und/oder personell nicht anwendbar sind, sofern es die sachlichen Übereinstimmungen und Unterschiede des Einzelfalls in den Blick nimmt und diesen durch eine unter Umständen modifizierende Anwendung dieser Bestimmungen Rechnung trägt.