BGH - Urteil vom 13.10.2020
II ZR 133/19
Normen:
HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
WM 2020, 2179
ZInsO 2020, 2671
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 192/17
OLG Frankfurt/Main, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 174/18

Klage des Insolvenzverwalters einer Schiffsfondsgesellschaft auf Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlange; Rückforderung von geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Gesellschafter; Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die hinreichende Bezeichnung und Substantiierung des Klagegrundes; Individualisierung des Klageanspruchs durch Verweis auf die Insolvenztabelle

BGH, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen II ZR 133/19

DRsp Nr. 2020/16388

Klage des Insolvenzverwalters einer Schiffsfondsgesellschaft auf Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlange; Rückforderung von geleisteten gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Gesellschafter; Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die hinreichende Bezeichnung und Substantiierung des Klagegrundes; Individualisierung des Klageanspruchs durch Verweis auf die Insolvenztabelle

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand