FG Köln - Urteil vom 29.04.2021
10 K 2648/20
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1;

Klage einer ehemaligen Spielhallenbetreiberin wegen der außerbilanziellen Hinzurechnung von Bewirtungsaufwendungen hinsichtlich der Körperschafts und Gewerbesteuer

FG Köln, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 10 K 2648/20

DRsp Nr. 2021/15573

Klage einer ehemaligen Spielhallenbetreiberin wegen der außerbilanziellen Hinzurechnung von Bewirtungsaufwendungen hinsichtlich der Körperschafts und Gewerbesteuer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; GewStG § 7 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist die außerbilanzielle Hinzurechnung von Bewirtungsaufwendungen nach § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bzw. § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeweils in den für die Streitjahre (2013 bis 2015) gültigen Fassungen.