OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.07.2016
3 LA 70/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; KHEntG § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; KHEntG § 8 Abs. 1 S. 4 Nr. 1; KHG § 6 Abs. 1; KHG § 8 Abs. 1 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3 Hs. 1; SGB V § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 35/12

Klage einer Fachklinik gegen die Genehmigung eines Beschlusses der Schiedsstelle für die Festsetzung der Pflegesätze von Krankenhäusern in Schleswig-Holstein; Erbringung von Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung i.R. des Versorgungsauftrags; Regelung der Frührehabilitation als allgemeine Krankenhausleistung; Einbeziehung oder Ausschluss von Leistungen auf Grundlage der Festlegungen des Krankenhausplanes

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.07.2016 - Aktenzeichen 3 LA 70/14

DRsp Nr. 2017/4169

Klage einer Fachklinik gegen die Genehmigung eines Beschlusses der Schiedsstelle für die Festsetzung der Pflegesätze von Krankenhäusern in Schleswig-Holstein; Erbringung von Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung i.R. des Versorgungsauftrags; Regelung der Frührehabilitation als allgemeine Krankenhausleistung; Einbeziehung oder Ausschluss von Leistungen auf Grundlage der Festlegungen des Krankenhausplanes

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 15. Mai 2014 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

113.765,85 Euro

festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; KHEntG § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; KHEntG § 8 Abs. 1 S. 4 Nr. 1; KHG § 6 Abs. 1; KHG § 8 Abs. 1 S. 3; SGB V § 39 Abs. 1 S. 3 Hs. 1; SGB V § 109 Abs. 1;

Gründe