Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. März 2006, mit dem der Einspruch des Klägers gegen die Umsatzsteuerbescheide 2001 und 2002 sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1996 bis 2002 als unzulässig verworfen wurde.
Basierend auf Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA) erließ der Beklagte am 14. Oktober 2003 gegenüber einer "X GbR" -künftig: GbR- (Mess-) Bescheide zur Umsatzsteuer 2001 und 2002 sowie zur Gewerbesteuer 1996 bis 2002. Hiergegen legte der Kläger am 16. Oktober 2003 Einsprüche ein, die der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. März 2006, zugestellt am 13. März 2006, als unzulässig verwarf (Bl. 4 ff.).
Hiergegen erhob der Kläger am 13. April 2006 Klage (Bl. 1).
Er beantragt,
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|