LSG Hamburg - Urteil vom 05.04.2019
L 3 BA 22/19
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 1060/15

Klage eines bei einer Filmproduktionsgesellschaft beschäftigten Editors gegen die Feststellung seines Status als Pflichtversicherter im Rahmen seiner Tätigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 05.04.2019 - Aktenzeichen L 3 BA 22/19

DRsp Nr. 2024/3168

Klage eines bei einer Filmproduktionsgesellschaft beschäftigten Editors gegen die Feststellung seines Status als Pflichtversicherter im Rahmen seiner Tätigkeit

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht erforderlich. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Keinesfalls ist erforderlich, dass sämtliche oder auch nur eine rechnerisch größere Anzahl idealtypischer Merkmale vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. April 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;