Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. März 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 221.580,36 €
I. Die Parteien streiten im Urkundenprozess über Ansprüche des Klägers auf Geschäftsführervergütung.
Der Kläger, der mit Wirkung ab 1. Juli 2012 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt war, wurde mit Beschluss des Beirats der Beklagten vom 27. November 2013 mit sofortiger Wirkung abberufen und sein Anstellungsverhältnis wurde fristlos gekündigt.
Der Beschluss des Beirats lautet in Nummer 4 wie folgt:
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