BGH - Beschluss vom 02.02.2016
II ZB 2/15
Normen:
GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 46 Nr. 8 2. Alt.;
Fundstellen:
DStR 2016, 12
GmbHR 2016, 545
NJW-RR 2016, 671
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 419 HKO 11/14
OLG Hamburg, vom 02.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 264/14

Klage eines Geschäftsführers auf Zahlung seiner Geschäftsführervergütung im Urkundenprozess; Bestimmung des Vertreters der Gesellschaft durch den Beirat in Prozessen gegen den Geschäftsführer

BGH, Beschluss vom 02.02.2016 - Aktenzeichen II ZB 2/15

DRsp Nr. 2016/4934

Klage eines Geschäftsführers auf Zahlung seiner Geschäftsführervergütung im Urkundenprozess; Bestimmung des Vertreters der Gesellschaft durch den Beirat in Prozessen gegen den Geschäftsführer

Nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung, einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, die sie gegen einen, gegebenenfalls ausgeschiedenen, Geschäftsführer führt. Dies gilt sowohl für Aktiv- wie auch für Passivprozesse.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. März 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 221.580,36 €

Normenkette:

GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 46 Nr. 8 2. Alt.;

Gründe

I. Die Parteien streiten im Urkundenprozess über Ansprüche des Klägers auf Geschäftsführervergütung.

Der Kläger, der mit Wirkung ab 1. Juli 2012 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt war, wurde mit Beschluss des Beirats der Beklagten vom 27. November 2013 mit sofortiger Wirkung abberufen und sein Anstellungsverhältnis wurde fristlos gekündigt.

Der Beschluss des Beirats lautet in Nummer 4 wie folgt: