BGH - Beschluss vom 20.02.2020
AnwZ (Brfg) 65/19
Normen:
BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Klage eines Rechtsanwalts gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 65/19

DRsp Nr. 2020/4568

Klage eines Rechtsanwalts gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag auf Zulassung der Berufung

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens an. Die Beurteilung der danach eingetretenen Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. 2. Der Anwaltsgerichtshof ist bei der Prüfung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Widerrufstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO im Zeitpunkt des Widerrufs bestanden, nicht auf die Erkenntnisse beschränkt, welche der Rechtsanwaltskammer bei ihrer Entscheidung zur Verfügung standen. Stellt sich nach dem Erlass des Widerrufsbescheides heraus, dass eine Verbindlichkeit im Zeitpunkt des Widerrufs nicht bestand, darf diese Verbindlichkeit nicht deshalb als bestehend angenommen werden, weil die Anwaltskammer von ihrem Bestand ausgehen durfte.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. Juni 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.