BGH - Beschluss vom 13.06.2019
AnwZ (Brfg) 25/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 10/18

Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag auf Zulassung der Berufung

BGH, Beschluss vom 13.06.2019 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 25/19

DRsp Nr. 2019/14189

Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger an Verkündungs statt am 21. Februar 2019 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der 1967 geborene Kläger ist seit 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 27. September 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Senat legt die Eingabe des Klägers, in der das Rechtsmittel nicht ausdrücklich bezeichnet ist, als Antrag auf Zulassung der Berufung aus, da dies das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel ist und der Kläger in der Begründung Zulassungsgründe geltend macht. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § Abs. Satz 2 ).