BGH - Beschluss vom 14.02.2020
AnwZ (Brfg) 50/19
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AnwGH Niedersachsen, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen II 17/16

Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 14.02.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 50/19

DRsp Nr. 2020/4528

Klage gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anhörungsrüge

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 36 Abs. 2 Satz 3 BRAO betreffend die Übermittlung von Steuerrückständen durch die Finanzbehörden an die Rechtsanwaltskammer begründet keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie für den Widerruf der Zulassung des Anwalts zur Rechtsanwaltschaft nicht entscheidungserheblich ist.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 11. Dezember 2019, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, abgelehnt. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge.

II.

Die Anhörungsrüge ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.