die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom XX.XX.XXXX wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger die mündliche Prüfung der Steuerberaterprüfung 2008 vor einem anderen Prüfungsausschuss wiederholen zu lassen und ihn sodann über das Gesamtergebnis der Steuerberaterprüfung 2008 neu zu bescheiden.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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