VGH Bayern - Beschluss vom 06.11.2020
22 ZB 20.1247
Normen:
BPädFortbV § 1 Abs. 3; BayVwVfG Art. 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 27 K 18.1396

Klage gegen die Entscheidung zum Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung zum Geprüften Berufspädagogen; Voreingenommenheit des Prüfers

VGH Bayern, Beschluss vom 06.11.2020 - Aktenzeichen 22 ZB 20.1247

DRsp Nr. 2021/469

Klage gegen die Entscheidung zum Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung zum "Geprüften Berufspädagogen"; Voreingenommenheit des Prüfers

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 20. Dezember 2019 für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BPädFortbV § 1 Abs. 3; BayVwVfG Art. 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wehrt sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2017 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2018), mit dem die Beklagte entschieden hat, dass der Kläger die Fortbildungsprüfung zum "Geprüften Berufspädagogen" nicht bestanden habe.