BFH - Beschluss vom 26.02.2010
VIII B 17/08
Normen:
AO § 89; AO § 91; FGO § 93; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 227; EMRK Art. 6;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 59/06

Klage gegen die Höhe von Schätzungen der Besteuerungsgrundlage trotz fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen; Geltendmachung einer rechtlichen und tatsächlichen Erörterung der Streitsache im Verfahren der Nichtzulassunsgbeschwerde trotz fehlender Rüge in der mündlichen Verhandlung; Fehlerhafte Besetzung des Gerichts durch Mitwirkung ehemaliger Finanzbeamter

BFH, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen VIII B 17/08

DRsp Nr. 2010/7429

Klage gegen die Höhe von Schätzungen der Besteuerungsgrundlage trotz fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen; Geltendmachung einer rechtlichen und tatsächlichen Erörterung der Streitsache im Verfahren der Nichtzulassunsgbeschwerde trotz fehlender Rüge in der mündlichen Verhandlung; Fehlerhafte Besetzung des Gerichts durch Mitwirkung ehemaliger Finanzbeamter

1. NV: Die Grenzen der Zumutbarkeit eines an den Steuerpflichtigen gerichteten Mitwirkungsverlangens sind einzelfallbezogen zu prüfen. 2. NV: Die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen berührt grundsätzlich nicht die Pflicht des Steuerpflichtigen, Steuererklärungen abzugeben; bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht darf das FA auch in diesem Fall die Besteuerungsgrundlagen schätzen. 3. NV: Einem Urteil fehlen nicht deshalb die Gründe, weil die Begründung nicht den Erwartungen eines Beteiligten entspricht oder lückenhaft, rechtsfehlerhaft oder nicht überzeugend ist. 4. NV: Die Ausschöpfung von Aktenmaterial zur Sachverhaltsaufklärung schafft keine neuen, vom angefochtenen Verwaltungsakt nicht erfassten Lebenssachverhalte, die bei der Entscheidung des Gerichts unberücksichtigt bleiben müssten.

Normenkette:

AO § 89; AO § 91; FGO § 93; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 155; ZPO § 227; EMRK Art. 6;

Gründe

I.