VGH Bayern - Beschluss vom 17.08.2020
22 ZB 20.1037
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1-2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24765

Klage gegen die Untersagung der Ausübung des Gewerbes Beratung von Unternehmen und Kunden als selbständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe; Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit wegen strafrechtlich geahndeter Steuerhinterziehung; Antrag auf Zulassung der Berufung

VGH Bayern, Beschluss vom 17.08.2020 - Aktenzeichen 22 ZB 20.1037

DRsp Nr. 2020/14709

Klage gegen die Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Beratung von Unternehmen und Kunden“ als selbständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe; Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit wegen strafrechtlich geahndeter Steuerhinterziehung; Antrag auf Zulassung der Berufung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1 S. 1-2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2018, mit dem ihm zum einen die Ausübung des Gewerbes "Beratung von Unternehmen und Kunden" als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe untersagt wurde (Nr. 1 des Bescheids). Zum anderen wurde dem Kläger die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit im stehenden Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt (Nr. 2 des Bescheids).