Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf dessen Kosten zurückzuweisen.
Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für die Revision des Klägers auf 6.000 €, für die Revision der Beklagten auf 3.000 € festzusetzen und der Beklagten die Kosten ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten Revision aufzuerlegen (§ 91a ZPO).
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
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