VGH Bayern - Urteil vom 15.06.2023
20 B 23.63
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; KAG Art. 8 Abs. 4 Hs. 1; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); AO § 130 Abs. 1;
Fundstellen:
GK/Bay 2024, 178
KommP BY 2023, 341
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen AN 19 K 19.2079

Klage gegen einen Grundabgabenbescheid zur Festsetzung der Schmutzwassergebühren; Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakts

VGH Bayern, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 20 B 23.63

DRsp Nr. 2024/7520

Klage gegen einen Grundabgabenbescheid zur Festsetzung der Schmutzwassergebühren; Rücknahme eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsakts

Tenor

I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Oktober 2020 (AN 19 K 19.02079) wird geändert. Unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 30. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Mittelfranken vom 23. September 2019 (Az. RMF-SG12-1416-15-182-7) wird die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Grundabgabenbescheids vom 22. November 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin zu einem Viertel (1/4) und die Beklagte zu drei Vierteln (3/4).

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; KAG Art. 8 Abs. 4 Hs. 1; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); AO § 130 Abs. 1;

Tatbestand