Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg erklärt sich für sachlich instanziell unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Berlin verwiesen.
I.
Die Kläger, Bundesverbände von Physiotherapeuten, wenden sich mit ihrer am 8. April 2021 beim hiesigen Gericht eingegangenen Klage gegen den Schiedsspruch der Beklagten, der Schiedsstelle nach § 125 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), vom 8. März 2021 zur Festsetzung des Vertragsinhalts des Vertrages nach § 125 Abs. 1 und 2 SGB V zur Regelung der Einzelheiten der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit Leistungen der Physiotherapie gemäß § 32 SGB V zwischen dem Beigeladenen Spitzenverband Bund der Krankenkassen einerseits und den Klägern sowie zwei weiteren Verbänden von Physiotherapeuten andererseits. Der Kläger zu 1) hat seinen Sitz in B, der Kläger zu 2) in B. Die weiter am Vertrag beteiligten Verbände haben ihren Sitz in H bzw. K.
II.
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