FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.04.2019
7 K 7111/17
Normen:
EStG § 10d Abs. 2 S. 4; EStG § 52 Abs. 25 S. 5;

Klage gegen Einkommensteuerbescheid; Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; Stichtag für die Neuregelung des § 10d Abs. 2 S. 4 EStG; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 7 K 7111/17

DRsp Nr. 2019/13487

Klage gegen Einkommensteuerbescheid; Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb; Stichtag für die Neuregelung des § 10d Abs. 2 S. 4 EStG; Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

Tenor

Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2013 vom 22.06.2016 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 10.03.2017 wird die Einkommensteuer 2013 unter Berücksichtigung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von - 43.029,06 € auf null Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 68 % und dem Kläger zu 32 % auferlegt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 2 S. 4; EStG § 52 Abs. 25 S. 5;

Tatbestand